Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr

Angebot und Vertragsabschluss

  1. Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
  2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
  3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
    Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.

Leistungsinhalt

  1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und Satz 3 bleiben unberührt.
  2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung.

Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:

  • die Erfüllung des Zwecks oder des Ablaufs der Fahrt,
  • die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
  • die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum zurücklässt,
  • die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
  • die Information über einschlägige Vorschriften (Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften) sowie die Einhaltung daraus resultierender Pflichten, außer es wurde etwas anderes vereinbart.

Leistungsänderungen

  1. Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zulässig, wenn die Umstände nicht vom Busunternehmen wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden und die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
  2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder elektronischen Form, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

Preis und Zahlungen

  1. Es gilt bei Vertragsabschluss der vereinbarte Mietpreis.
  2. Alle Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
  3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
  4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigung entstehen, bleibt unberührt.
  5. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.

Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

1. Rücktritt

Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen – wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat – anstelle des Anspruchs auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung.

Diese bemisst sich nach dem vereinbarten Mietpreis abzüglich ersparter Aufwendungen und ggf. anderweitig erzielter Erlöse. Das Busunternehmen kann pauschal wie folgt abrechnen:

  • bis 30 Tage vor Fahrantritt: 10 %
  • 20 bis 11 Tage vor Fahrantritt: 60 %
  • 10 bis 1 Tag vor Fahrantritt: 80 %
  • ab 24 Stunden vor Fahrantritt: 100 %

Der Besteller kann nachweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf erhebliche, unzumutbare Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist.

2. Kündigung

  1. Werden nach Fahrantritt erhebliche und unzumutbare Leistungsänderungen notwendig, ist der Besteller berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall ist das Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch den Besteller und seine Fahrgäste zurückzubefördern (nur mit dem vereinbarten Verkehrsmittel). Mehrkosten wegen höherer Gewalt trägt der Besteller.
  2. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, wenn die Änderungen auf Umständen beruhen, die das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
  3. Kündigt der Besteller, steht dem Busunternehmen eine angemessene Vergütung für bereits erbrachte und ggf. für ihn noch nützliche Leistungen zu.

Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen

1. Rücktritt

Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt zurücktreten, wenn außergewöhnliche, nicht von ihm zu vertretende Umstände die Leistung unmöglich machen. Der Besteller kann in diesem Fall nur notwendige, im Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandene Aufwendungen ersetzt verlangen.

2. Kündigung

Das Busunternehmen kann nach Fahrantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder unvorhersehbare Umstände (z. B. Krieg, Aufstände, staatliche Maßnahmen, Straßenblockaden, Quarantäne, Streiks, Aussperrungen) oder durch Verhalten des Bestellers erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

Im Falle einer Kündigung ist das Busunternehmen auf Wunsch verpflichtet, den Besteller und seine Fahrgäste zurückzubefördern (nur mit dem vereinbarten Verkehrsmittel). Mehrkosten wegen höherer Gewalt trägt der Besteller.

Kündigt das Busunternehmen, steht ihm eine angemessene Vergütung für bereits erbrachte und ggf. für den Besteller noch nützliche Leistungen zu.

Haftung

Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
Es haftet nicht für Störungen durch höhere Gewalt oder unvorhersehbare Umstände wie Krieg, Aufstände, Quarantäne, Streiks etc. Die Regelungen zur Rückbeförderung bleiben unberührt.

Beschränkungen der Haftung

  1. Die Haftung für vertragliche Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis begrenzt. Je Fahrgast ist sie auf den anteiligen Betrag hiervon beschränkt. Bei unerlaubten Handlungen beträgt die Haftung je Fahrgast maximal 4.000 EUR, sofern der anteilige dreifache Mietpreis nicht höher ist.
  2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.000 EUR übersteigt.
  3. Die Begrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, die ausschließlich durch schuldhaftes Handeln des Bestellers oder seiner Fahrgäste entstehen. Der Besteller stellt das Busunternehmen und beteiligte Personen von entsprechenden Ansprüchen frei.

Gepäck und sonstige Sachen

  1. Gepäck im normalen Umfang und – nach Absprache – sonstige Sachen werden mitbefördert.
  2. Für Schäden durch mitgeführte Sachen haftet der Besteller, soweit sie von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

§ 10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste

Der Besteller ist verantwortlich für das Verhalten seiner Fahrgäste. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten. Fahrgäste, die sich weigern, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Rückgriffsansprüche bestehen in diesen Fällen nicht.

Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, dann an das Busunternehmen zu richten. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des Zumutbaren mitzuwirken.

§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.

Gerichtsstand ist der Sitz des Busunternehmens, sofern der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, verlegt er seinen Wohnsitz nach Vertragsschluss ins Ausland oder ist sein Wohnsitz bei Klageerhebung unbekannt, gilt ebenfalls der Sitz des Busunternehmens als Gerichtsstand.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen einschließlich dieser AGB hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

Georg Petram GmbH
Thomas Petram